Herr

Heinz Müller: 1 ? Mainz 05: 0
Konkret ging es um eine Befristungskontrollklage. Heinz Müller wollte festgestellt wissen, dass sein auf 2 Jahre befristeter Arbeitsvertrag beim Profi-Klub wegen Unwirksamkeit einer Befristung nun auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Er bekam vom Gericht Recht. „Nach deutschem Arbeitsrecht ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nur für eine Länge von 2 Jahren zulässig. Ansonsten gilt er nämlich als unbefristet geschlossen.“, erklärt Dr. Perabo-Schmidt aus der Kanzlei Cäsar-Preller.

Auch vom Arbeitsgericht Mainz hörte man, dass eine Befristung eines Arbeitsvertrages eines Spitzensportlers nur nach § 14 TzBfg zulässig ist. Es gäbe auch keine Eigenart beim Beruf eines Sportlers, welche hier eine Abweichung zulassen könnte. „Auch bei Spitzensportlern gelten hiernach ganz gewöhnliche arbeitsrechtliche Regeln.“, so Dr. Perabo-Schmidt weiter. Auch wenn es voraussichtlich eine Überprüfung des Urteils in nächster Instanz gibt, fürchten sich Funktionäre, weil sie so verpflichtet sein könnten, von nun an nur noch unbefristete Arbeitsverträge schließen zu müssen.

Es bleibt abzuwarten, wie es beim Rückspiel in zweiter Instanz weitergeht.

Täglich aktuelle Rechtnews lesen auf www.caesar-preller.de

Sie muessen eingeloggt sein um einen Kommentar zu schreiben Einloggen