Tipps für den Alltag / Verkehrsregeln für den Wintersport / Im Alpenraum sollten Skifahrer FIS-Regeln kennen – sie regeln gutes Benehmen auf der Piste

Wer auffährt hat Schuld: Dies gilt nicht nur im Straßenverkehr,
sondern auch auf der Piste. Skifahrer, die sich daran nicht halten,
haben vor Gericht schlechte Karten. Das Oberlandesgericht München
(19.01.2011; 20 U 4661/10) ließ in seinem Urteil keinen Zweifel
daran, dass ein Skifahrer, der hinter einem anderen den Berg
hinabfährt, aufpassen muss. Tut er das nicht, muss er für die Folgen
des Unfalls in vollem Umfang geradestehen.

Geklagt hatte die Teilnehmerin eines Ski-Kurses, die während einer
Übung von einem anderen Teilnehmer verletzt worden war. Noch bevor
die Übungstour begann, kannten alle den Treffpunkt am Ende und
wussten an welchen Stellen die Piste überquert werden sollte. Doch
als die Klägerin nach dem letzten Übungsschwung aus der Spur fuhr, um
die Piste in Richtung Treffpunkt zu verlassen, wurde sie vom
Beklagten angefahren und verletzt.

Ausschlaggebend für das Urteil war, wie die HUK-COBURG
Haftpflichtversicherung erklärt, FIS-Regel Nr. 3, in der es um die
Wahl der Fahrspur geht: Der von hinten kommende Skifahrer oder
Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm
fahrenden Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Der
Vorausfahrende genießt also uneingeschränkten Vorrang. Für den
Nachfolgenden heißt das: Er muss auf einen genügenden
Sicherheitsabstand achten und in vorausschauender Weise mit allen
möglichen Bewegungen des vor ihm Fahrenden rechnen.

Wintersportler im Alpenraum sollten die zehn FIS-Regeln gut
kennen: Sie haben mittlerweile den Status von Gewohnheitsrecht
erlangt und Richter legen sie bei ihren Urteilen zugrunde. Die Regeln
richten sich zunächst an Skifahrer und Snowboarder, können allerdings
auf alle Sportgeräte mit ähnlichen Gleiteigenschaften, zum Beispiel
Snowbikes, ausgedehnt werden. Wer die Verkehrsregeln der Piste
(FIS-Verhaltensregeln) vergisst, und einen Unfall verursacht, muss
also haften. Mit einem Paar neuer Skier ist es, wie das Beispiel
zeigt, oft nicht getan. Wird jemand verletzt, können sich
Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder auch Verdienstausfall schnell
summieren. Bleiben vielleicht sogar schwerwiegende dauerhafte Schäden
zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden. Ohne
private Haftpflichtversicherung muss der Schädiger alles aus dem
eigenen Portemonnaie bezahlen.

Eine fehlende Haftpflichtversicherung kann auch für das Opfer böse
Folgen haben: Reicht das Privatvermögen des Unfallverursachers nicht
aus, um die Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen, geht der leer
aus. Doch gerade wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben, braucht man
Geld. Oft muss das Leben umorganisiert, vielleicht sogar Wohnung oder
Haus behindertengerecht ausgebaut werden. Im Invaliditätsfall hilft
eine private Unfallversicherung. Sie zahlt übrigens unabhängig davon,
ob das Opfer durch den Unfallverursacher entschädigt wird oder nicht.

Pressekontakt:
HUK-COBURG Pressestelle
Bahnhofsplatz
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Leitung: Alois Schnitzer

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