Reiseveranstalter dürfen bei Buchung einer
Pauschalereise von ihren Kunden nicht mehr als 20 Prozent des
Reisepreises als Vorauszahlung verlangen. Dies entschied kürzlich das
Landgericht Leipzig und schlug sich damit auf die Seite des
Verbrauchers. Klauseln, die eine höhere Anzahlung vorsehen sind
unzulässig. Der ADAC sieht in diesem Urteil (Az. 08 O 3545/10) eine
weitere Stärkung des Verbraucherschutzes, da der Kunde vor
willkürlichen Vertragbedingungen in der Reisebranche geschützt wird.
Angeklagt wurde ein Reiseveranstalter, der von seinen Kunden eine
Vorrauszahlung von 40 Prozent des Gesamtpreises forderte. Der
Veranstalter begründete die hohe Anzahlung mit einem neuen
Geschäftsmodell, das sich von den üblichen Pauschalreisen
unterscheidet. Das Prinzip des „Dynamic Packaging“ sieht statt der
Buchung einzelner Leistungen, ein ganzes Leistungspaket vor, das
allerdings nur temporär verfügbar ist. Deshalb wäre laut Anbieter
eine höhere Vorauszahlung notwendig, um sich gegen nichtzahlende
Kunden abzusichern.
Die Leipziger Richter konnte diese Argumentation nicht überzeugen.
Der Kunde habe im Falle einer Vertragsverletzung durch das
Unternehmen kein Druckmittel mehr, da bereits 40 Prozent des
Reisepreises angezahlt wurden. Außerdem stellte das Gericht fest,
dass der Restpreis 30 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden muss und
nicht, wie im speziellen Fall gefordert, bereits 45 Tage vorher. Der
Veranstalter hat auch hier noch genügend Zeit, die Reise anderweitig
zu verkaufen, falls der Kunde kurzfristig abspringt und die Zahlung
verweigert.
Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Magdalena Zeller
Tel.: +49 (0)89 7676 3440
E-Mail: magdalena.zeller@adac.de
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