Kommt es auf einer gebuchten Bergtour zu einem Unfall, haftet unter Umständen der Reiseveranstalter. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil die Verkehrssicherungspflichten der Reiseveranstalter im Bergsport und damit die Haftungsfragen neu definiert. Seit dem Urteil muss u. a. der Reiseveranstalter Sicherheitsaspekte bereits bei der Auswahl und Planung der Tour berücksichtigen. Insbesondere hat er ein Sicherheitskonzept für jede Tour auszuarbeiten. Zudem hat der Veranstalter die beauftragten Bergführer instruieren, die speziell für diese Tour erarbeiteten Sicherheitsregeln einzuhalten. Der Reiseveranstalter ist außerdem vor und während einer Tour für die Sicherheit seiner Kunden verantwortlich. Ebenfalls hat der Reiseveranstalter sein Spezialwissen bezüglich der Gefahren einer Tour dem Kunden mitzuteilen. Es reicht nicht aus, im Katalog nur die körperlichen Anforderungen einer bestimmten Tour zu beschreiben. Auch die speziell mit dieser Tour verbundenen Risiken müssen im Prospekt benannt werden (OLG München, Az.: 8 U 2053/01).
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